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3. Titel

Zivilschutz

8. Kapitel

Beschwerderecht und Verfahren

1. Abschnitt

Nicht vermögensrechtliche Ansprüche1


Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit


Art. 662

1 Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommission Rekrutierung sowie der anderen medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.
2 Beschwerdeberechtigt sind:
a. die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung;
b. die Militärversicherung;
c. die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der Anstalten für Epilepsiekranke, der Heilanstalten für Alkoholkranke sowie der Drogentherapiestationen;
d. die Ärztinnen und Ärzte des militärärztlichen Dienstes.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren.

Dienstverschiebungsgesuche


Art. 66a4

Gegen Aufgebote sowie Entscheide über Dienstverschiebungen können die Schutzdienstpflichtigen ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen. Diese entscheidet endgültig.

Übrige Fälle


Art. 66b5

In allen übrigen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
3 SR 172.021
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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