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3. Titel

Zivilschutz

8. Kapitel

Beschwerderecht und Verfahren

2. Abschnitt

Vermögensrechtliche Ansprüche1


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Art. 67

1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton und Gemeinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden entscheiden, die während kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden sind. Deren Entscheide können an die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes weitergezogen werden.
2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, welche der Bund organisiert oder durchgeführt hat.
3 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzrecht stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes.
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1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 47 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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