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3. Titel

Zivilschutz

9. Kapitel

Strafbestimmungen1


Widerhandlungen gegen das Gesetz


Art. 68

1 Mit Gefängnis, Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, sich ohne Bewilligung aus dem Dienst entfernt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen ihm erteilten Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;
b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert oder gefährdet;
c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.
2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so wird er oder sie mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde beim ersten Mal auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
3 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:
a. als schutzdienstpflichtige Person sich weigert, die ihm im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen;
b. als schutzdienstleistende Person dienstliche Anordnungen nicht befolgt;
c. mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet;
d. das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.
4 In leichten Fällen kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
5 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse


Art. 69

1 Wer vorsätzlich den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse, in schweren Fällen oder bei Rückfall überdies mit Haft bestraft.
2 In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

Strafverfolgung


Art. 70

1 Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen obliegen den Kantonen.
2 Sämtliche Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen; diese unterrichtet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes.


1 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

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