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Der Bund trägt die Kosten für: |
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a. die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen; |
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b. die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur; |
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c. Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat; |
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d. die eigenen Aufwendungen für die Bereiche gemäss Artikel 7; |
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e. die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung; |
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f. die Massnahmen gemäss Artikel 43; |
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g. die Verstärkung des Zivilschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte; |
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h. Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte. |
| 2 |
Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, Ausrüstung, Erneuerung sowie Umnutzung oder Aufhebung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräumen. |
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Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte. |
| 4 |
Er kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell unterstützen. |
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Er beteiligt sich nicht an: |
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a. Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem und privatem Grund; |
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b. kantonalen und kommunalen Gebühren; |
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c. Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen. |
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