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4. Titel

Gemeinsame Bestimmungen

1. Kapitel

Finanzierung


Art. 71

1 Der Bund trägt die Kosten für:
a. die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen;
b. die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur;
c. Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat;
d. die eigenen Aufwendungen für die Bereiche gemäss Artikel 7;
e. die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung;
f. die Massnahmen gemäss Artikel 43;
g. die Verstärkung des Zivilschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte;
h. Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte.
2 Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, Ausrüstung, Erneuerung sowie Umnutzung oder Aufhebung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräumen.
3 Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte.
4 Er kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell unterstützen.
5 Er beteiligt sich nicht an:
a. Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem und privatem Grund;
b. kantonalen und kommunalen Gebühren;
c. Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen.


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