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Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten von Schutzdienstpflichtigen im Zentralen Zivilschutz-Informations-System (ZEZIS) bearbeiten. Sie kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten: |
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a. Daten über die Gesundheit; |
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b. Persönlichkeitsprofile: |
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1. für Entscheide über die Zuteilung der Grundfunktion, |
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2. zur Abklärung des Kaderpotenzials. |
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Die Kantone dürfen die Daten von Schutzdienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Insbesondere dürfen sie die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten. |
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Die Daten sind spätestens nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zu löschen. |
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Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes hat durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der Schutzdienstpflichtigen im Personalinformationssystem der Armee. |
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Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes die Daten über Schutzdienstpflichtige weiter, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt werden. |
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Sie geben zudem die Daten der Militärversicherung2 weiter, welche diese für die Erledigung ihrer Aufgaben nach dem MVG3 benötigt. |
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Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann den zuständigen Stellen des Bundes und den für den Zivilschutz zuständigen Stellen und Personen der Kantone die Daten des ZEZIS bekannt geben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.4 |
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Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). |
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Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. c des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). |
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SR 833.1 |
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Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). |