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(Zivilschutzverordnung, ZSV)
vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Gesetz, BZG),
verordnet:
1. Kapitel

Schutzdienstpflicht

1. Abschnitt

Grundsätze


Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes


Art. 1

(Art. 15 BZG)
1 Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch ein.
2 Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist, sind nach der Verordnung vom 10. April 20022 über die Rekrutierung stellungspflichtig. Ausgenommen sind Personen, welche bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben.
3 Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur im Kanton, der über die Aufnahme entschieden hat.
4 Freiwillige können durch den Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden.

Vorzeitige Entlassung


Art. 2

(Art. 20 BZG)
1 Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorganisationen und unter Vorbehalt von Absatz 3 vorzeitig entlassen werden:
a. hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen;
b. für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisationen.
2 Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (Bundesamt), welche die berechtigten Berufsgruppen umschreiben, von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen beizulegen.
3 Wer von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigt wird, wird wieder in den Zivilschutz eingeteilt.

Ausschluss


Art. 3

(Art. 21 BZG)
1 Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu übernehmen und deswegen zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagen verurteilt worden ist.
2 Von der Schutzdienstleistung wird ferner ausgeschlossen, wer von einem Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist und dadurch für den Zivilschutz untragbar wird.
3 Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.


1 SR 520.1
2 SR 511.11

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