| 1 |
Anspruch auf Sold besteht für: |
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a. Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach Artikel 27 des Gesetzes; |
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b. Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 33-37 des Gesetzes; |
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c. die Ausbildung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes. |
| 2 |
Die Soldansätze richten sich nach den Graden; sie bewegen sich im Rahmen der Soldansätze der Armee. Das Departement legt die Funktionen, die Grade und die Soldansätze fest. |
| 3 |
Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden Dienst geleistet werden. Vorzeitig aus dem Dienst Entlassene sind bis und mit dem Tag ihrer Entlassung soldberechtigt. |
| 4 |
Wiederkehrende Dienstleistungen von jeweils mindestens zwei aufeinander folgenden Stunden werden bei der letzten Dienstleistung im Kalenderjahr vergütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold. |
| 5 |
Beurlaubte gemäss Artikel 10 und über das Wochenende Beurlaubte sind soldberechtigt. |
| 6 |
Während des Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt. |
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7 Der Anspruch auf Sold verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden Dienstleistung. |
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