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1. Kapitel

Schutzdienstpflicht

2. Abschnitt

Rechte und Pflichten


Sold


Art. 4

(Art. 22 BZG)
1 Anspruch auf Sold besteht für:
a. Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach Artikel 27 des Gesetzes;
b. Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 33-37 des Gesetzes;
c. die Ausbildung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes.
2 Die Soldansätze richten sich nach den Graden; sie bewegen sich im Rahmen der Soldansätze der Armee. Das Departement legt die Funktionen, die Grade und die Soldansätze fest.
3 Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden Dienst geleistet werden. Vorzeitig aus dem Dienst Entlassene sind bis und mit dem Tag ihrer Entlassung soldberechtigt.
4 Wiederkehrende Dienstleistungen von jeweils mindestens zwei aufeinander folgenden Stunden werden bei der letzten Dienstleistung im Kalenderjahr vergütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.
5 Beurlaubte gemäss Artikel 10 und über das Wochenende Beurlaubte sind soldberechtigt.
6 Während des Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt.
7 Der Anspruch auf Sold verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden Dienstleistung.


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