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Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. |
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Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. |
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Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses. |