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2. Kapitel

Aufgebot und Kontrollführung


Rekrutierungsbestände


Art. 5

(Art. 16 BZG)
Der Kanton meldet dem für ihn zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Anzahl der benötigten Schutzdienstpflichtigen nach den Grundfunktionen sowie den Zeitpunkt und den Ort der Grundausbildung.

Erfüllung von Ausbildungsdiensten


Art. 6

Ein Ausbildungsdienst gilt als geleistet, wenn 90 Prozent der im Ausbildungsprogramm festgelegten Ausbildungszeit absolviert worden sind.

Einrückungspflicht


Art. 7

(Art. 27 und 38 BZG)
Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.

Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken


Art. 8

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.

Verschiebung von Dienstleistungen


Art. 9

(Art. 38 Abs. 4 BZG)
1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Urlaub


Art. 10

1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers


Art. 111

1 Schutzdienstpflichtige dürfen nicht zu Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden; ausgenommen ist der Einsatz des hauptberuflichen Personals der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen.
2 Im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft dürfen Schutzdienstpflichtige in keinem Falle zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden.

Dienst in der Zivilschutzverwaltung


Art. 12

(Art. 37 BZG)
1 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn die Zivilschutzverwaltung eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen muss oder wenn die Tätigkeiten besonderes Fachwissen verlangen.
2 Beim Dienst in der Zivilschutzverwaltung des Bundes trägt dieser sämtliche Kosten.

Datenbearbeitung im PISA


Art. 13

Das Kommando Rekrutierung stellt den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Rekrutierungsdaten im Personal-Informations-System der Armee (PISA) zur Verfügung.


1 Fassung gemäss Art. 15 der V vom 6. Juni 2008 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft, in Kraft seit 1. Juli 2008 (SR 520.14).

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