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3. Kapitel

Material


Beschaffung, Verteilung und Eigentum


Art. 14

(Art. 43 BZG)
1 Für die Beschaffung und den Ersatz von Material gemäss Artikel 43 des Gesetzes für besondere Katastrophen und Notlagen, welche im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, sowie für den Fall bewaffneter Konflikte, ist das Bundesamt zuständig. Es erlässt dazu Weisungen.
2 Die Kantone regeln die Verteilung des vom Bund beschafften Materials an die Gemeinden.
3 Das vom Bundesamt finanzierte und ausgelieferte Material geht in das Eigentum des Empfängers über.
4 Das Bundesamt kann mit einzelnen oder allen Kantonen Vereinbarungen treffen über das Erbringen von Dienstleistungen, die im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegen.
5 Das Bundesamt beschafft und verwaltet das Material gemäss Artikel 43 des Gesetzes, welches für Ausbildungszwecke den Kantonen ausgeliehen wird.

Requisition


Art. 15

Die Zivilschutzkommandanten koordinieren die Requisitionsbegehren der Partnerorganisationen.

Instandhaltung und periodische Kontrolle


Art. 16

1 Die Kantone sichern nach Vorgaben des Bundesamtes die Instandhaltung des vom Bund beschafften Materials.
2 Sie kontrollieren periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des vom Bund beschafften Materials.


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