vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 520.11 - Edition Optobyte AG

4. Kapitel

Schutzbauten

1. Abschnitt

Schutzräume


Anzahl der Schutzplätze


Art. 17

(Art. 45 BZG)
1 Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:
a. für Wohnungen und Wohnheime: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;
b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett.
2 Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.
3 Bei der für Neubauten gemäss Absatz 1 erforderlichen Schutzplatzzahl werden die überzähligen Schutzplätze in Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, in bestehenden Gebäuden auf dem Areal des gleichen Eigentümers angerechnet.
4 Bei der Festlegung der Schutzplatzzahl auf dem Areal des gleichen Eigentümers werden ermittelt:
a. vorhandene, den Mindestanforderungen entsprechende Schutzplätze;
b. die Anzahl der Schutzplätze, für welche Ersatzbeiträge geleistet worden sind.
5 Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums fünf Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter fünf, so hat der Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 2 des Gesetzes zu entrichten.

Ausnahmen


Art. 18

1 Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für:
a. Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, namentlich in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten;
b. Gebäude mit weniger als fünf Schutzplätzen;
c. Häuser, die nach dem Minergie-Standard nach Norm SIA gebaut sind.
2 Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt werden müssen. Die Kantone können die Eigentümer dieser Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreien.

Gemeinsame Schutzräume


Art. 19

1 Die Kantone können anordnen, dass die gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.
2 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden.
3 Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.

Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus


Art. 20

(Art. 47 Abs. 1 BZG)
1 Die Kantone sorgen dafür, dass für jede Einwohnerin und für jeden Einwohner in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes ein Schutzplatz zur Verfügung steht.
2 Für die Zuweisung der Bevölkerung und zur Steuerung des Schutzraumbaus legen sie nach Vorgaben des Bundesamtes Beurteilungsgebiete fest.
3 Der Schutzplatzbedarf innerhalb eines Beurteilungsgebietes gilt als gedeckt, wenn darin für die gesamte ständige Wohnbevölkerung Schutzplätze in Schutzräumen vorhanden sind, welche den Mindestanforderungen nach Artikel 37 entsprechen. Die vorhandenen Schutzplätze nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden nicht angerechnet. Das Bundesamt legt fest, welche weiteren Schutzplätze nicht angerechnet werden.

Ersatzbeiträge


Art. 21

(Art. 47 BZG)
1 Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten.
2 Sie richten sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten für Schutzräume, welche vom Bund bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone periodisch ermittelt werden.
3 Die Kantone veröffentlichen jährlich die Höhe der Ersatzbeiträge.

Verwendung der Ersatzbeiträge


Art. 22

(Art. 47 BZG)
1 Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden zu verwenden für:
a. die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen;
b. weitere Massnahmen des Zivilschutzes.
2 Die Kantone führen über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Sie regeln die Verwaltung der Ersatzbeiträge. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden von ihnen auf Antrag freigegeben.

Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen


Art. 23

1 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren seit Baubeginn.
2 Die Verjährung beginnt nicht und steht still während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3 Die Verjährung wird unterbrochen durch:
a. jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrages gerichtet ist;
b. jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den Zahlungspflichtigen.
4 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen ist in jedem Fall 15 Jahre nach Baubeginn verjährt.

Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen


Art. 24

1 Ersatzbeitragsforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung richten sich nach Artikel 23 Absätze 2 und 3.
3 Ersatzbeitragsforderungen sind in jedem Fall 15 Jahre, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist, verjährt.

Projektgenehmigung


Art. 25

1 Die Kantone regeln die Projektgenehmigung für Schutzräume.
2 Die Projektgenehmigung für Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden sowie für die Kulturgüterschutzräume obliegt dem Bundesamt.

Ausrüstung der Schutzräume


Art. 26

(Art. 46 Abs. 1 BZG)
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben unter Vorbehalt von Absatz 3 ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten.
2 Die Ausrüstung der seit dem 1. Januar 1987 erstellten Schutzräume muss ab der Schlusskontrolle vorhanden sein.
3 Das Departement kann die Ausrüstung der vor dem 1. Januar 1987 erstellten und den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume anordnen.

Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen


Art. 27

1 Die Kantone regeln gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes, welche die Beschaffenheit der Schutzräume umschreiben, die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume und Kulturgüterschutzräume.
2 Das Bundesamt kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzräume und Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.

Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume


Art. 28

1 Die Kantone sorgen nach Vorgaben des Bundesamtes für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden bestehenden Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume.
2 Das Bundesamt kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzräume und der Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.

Aufhebung


Art. 29

(Art. 49 BZG)
1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen, bewilligen.
2 Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen, können nach Vorgaben des Bundesamtes aufgehoben werden, sofern:
a. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde;
b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt.
3 Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den Mindestanforderungen entsprechen, so sind die für deren Bau empfangenen Bundesbeiträge zurückzuerstatten.
4 Das Bundesamt entscheidet über Aufhebungen von Schutzräumen in bundeseigenen Gebäuden sowie von Kulturgüterschutzräumen.
5 Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben, so setzt der Kanton dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. Wird die Frist nicht genutzt, so ordnet der Kanton auf Kosten des Eigentümers die Wiederherstellung des Schutzraumes an.


vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 520.11 - Edition Optobyte AG