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Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt: |
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a. für Wohnungen und Wohnheime: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer; |
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b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett. |
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Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt. |
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3 Bei der für Neubauten gemäss Absatz 1 erforderlichen Schutzplatzzahl werden die überzähligen Schutzplätze in Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, in bestehenden Gebäuden auf dem Areal des gleichen Eigentümers angerechnet. |
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Bei der Festlegung der Schutzplatzzahl auf dem Areal des gleichen Eigentümers werden ermittelt: |
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a. vorhandene, den Mindestanforderungen entsprechende Schutzplätze; |
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b. die Anzahl der Schutzplätze, für welche Ersatzbeiträge geleistet worden sind. |
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Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums fünf Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter fünf, so hat der Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 2 des Gesetzes zu entrichten. |
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Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für: |
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a. Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, namentlich in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten; |
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b. Gebäude mit weniger als fünf Schutzplätzen; |
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c. Häuser, die nach dem Minergie-Standard nach Norm SIA gebaut sind. |
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Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt werden müssen. Die Kantone können die Eigentümer dieser Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreien. |
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Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen, bewilligen. |
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Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen, können nach Vorgaben des Bundesamtes aufgehoben werden, sofern: |
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a. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
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b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt. |
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Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den Mindestanforderungen entsprechen, so sind die für deren Bau empfangenen Bundesbeiträge zurückzuerstatten. |
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Das Bundesamt entscheidet über Aufhebungen von Schutzräumen in bundeseigenen Gebäuden sowie von Kulturgüterschutzräumen. |
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Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben, so setzt der Kanton dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. Wird die Frist nicht genutzt, so ordnet der Kanton auf Kosten des Eigentümers die Wiederherstellung des Schutzraumes an. |
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