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4. Kapitel

Schutzbauten

2. Abschnitt

Schutzanlagen


Art, Grösse, Anzahl und Verwendung von Schutzanlagen


Art. 30

(Art. 50 BZG)
Das Bundesamt umschreibt in Technischen Weisungen Art, Grösse, Anzahl und Verwendung (Belegung durch Partnerorganisationen) der Schutzanlagen.

Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen


Art. 31

(Art. 53 BZG)
1 Die Kantone haben für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen.
2 Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent der Bevölkerung erbringen.
3 In begründeten Fällen, namentlich wenn dies auf Grund der verwaltungsmässigen Gliederung des Kantons oder der topographischen oder logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versorgungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen.1

Kombinierte Schutzanlagen für Kantonsregierungen


Art. 32

Für die kombinierten Schutzanlagen für Kantonsregierungen gelten die gleichen technischen und finanziellen Bestimmungen wie für die übrigen Schutzanlagen.

Projektgenehmigung


Art. 33

(Art. 51 BZG)
1 Die Kantone prüfen das Projekt und reichen beim Bundesamt mit dem Gesuch zur Genehmigung gleichzeitig das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.
2 Das Bundesamt genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, Änderungen, Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen.
3 Es kann die Mehrkosten nur teilweise bewilligen oder deren Übernahme ganz verweigern, wenn:
a. das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;
b. aufgrund der Unterlagen eine Überprüfung des Gesuchs nicht möglich ist;
c. eine Abgeltung der gleichen Sache gestützt auf einen anderen Rechtserlass geltend gemacht und genehmigt wurde;
d. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten worden sind; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
4 und 5 ...2
6 Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zusicherung der Kostenübernahme begonnen wird.
7 Eine Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um weitere zwei Jahre erneuert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.

Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen


Art. 34

1 Das Bundesamt kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzanlagen.
2 Es kann diese Kontrolle ganz oder teilweise den Kantonen übertragen.

Periodische Kontrollen der bestehenden Anlagen


Art. 35

1 Die Kantone kontrollieren gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes, welche das Verfahren umschreiben, periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzanlagen.
2 Sie unterhalten ihre kombinierte Schutzanlage für die Kantonsregierung und sorgen für deren Betriebsbereitschaft. Das Bundesamt führt periodisch Kontrollen durch.

Pauschalbeitrag


Art. 36

(Art. 71 Abs. 3 BZG)
1 Das Bundesamt legt den jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte fest.
2 Ergibt die periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden.
3 Das Bundesamt kann den Pauschalbeitrag verweigern, wenn:
a. der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 35 nicht nachkommt;
b. die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Verpflichtungen nach Artikel 38 nicht nachkommen;
c. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
4 und 5 …3


1 Eingefügt durch Art. 15 der V vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst, in Kraft seit 1. Juni 2005 (SR 501.31).
2 Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
3 Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bun-desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

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