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Die Kantone prüfen das Projekt und reichen beim Bundesamt mit dem Gesuch zur Genehmigung gleichzeitig das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein. |
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Das Bundesamt genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, Änderungen, Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen. |
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Es kann die Mehrkosten nur teilweise bewilligen oder deren Übernahme ganz verweigern, wenn: |
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a. das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten unrichtige oder unvollständige Angaben enthält; |
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b. aufgrund der Unterlagen eine Überprüfung des Gesuchs nicht möglich ist; |
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c. eine Abgeltung der gleichen Sache gestützt auf einen anderen Rechtserlass geltend gemacht und genehmigt wurde; |
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d. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten worden sind; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden. |
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und 5 ...2 |
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Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zusicherung der Kostenübernahme begonnen wird. |
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Eine Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um weitere zwei Jahre erneuert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend. |
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Das Bundesamt legt den jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte fest. |
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Ergibt die periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden. |
| 3 |
Das Bundesamt kann den Pauschalbeitrag verweigern, wenn: |
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a. der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 35 nicht nachkommt; |
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b. die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Verpflichtungen nach Artikel 38 nicht nachkommen; |
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c. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden. |
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und 5 …3 |
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Eingefügt durch Art. 15 der V vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst, in Kraft seit 1. Juni 2005 (SR 501.31). |
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Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). |
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Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bun-desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). |