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4. Kapitel

Schutzbauten

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen


Mindestanforderungen an neue Schutzbauten


Art. 37

(Art. 56 BZG)
1 Neue Schutzbauten müssen einen Basis-Schutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen:
a. alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 Kilopascal (kPa) abgenommen hat;
b. Nahtreffer konventioneller Waffen;
c. das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.
2 Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden.
3 Das Bundesamt legt die Mindestanforderungen für die Ausrüstung der Schutzbauten in den Technischen Weisungen fest.

Unterhalt


Art. 38

(Art. 57 BZG)
Die Eigentümer und Eigentümerinnen unterhalten die Schutzbauten nach Vorgaben des Bundesamtes.

Zivilschutzfremde Nutzung


Art. 39

Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden können.


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