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6. Kapitel

1 Datenschutz

1. Abschnitt

Zentrales Zivilschutz-Informationssystem


Verantwortliches Organ


Art. 40a

Das Bundesamt betreibt das zentrale Zivilschutz-Informationssystem (ZEZIS).

Daten


Art. 40b

Die im ZEZIS enthaltenen Daten sind im Anhang aufgeführt.

Datenbeschaffung


Art. 40c

Das Bundesamt beschafft die Daten für das ZEZIS beim Kommando Rekrutierung sowie bei den Schutzdienstpflichtigen.

Datenbekanntgabe


Art. 40d

Das Bundesamt übermittelt die Daten des ZEZIS den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone. Die Daten können auch durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Datenaufbewahrung


Art. 40e

Die Personendaten des ZEZIS werden nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht während zehn Jahren aufbewahrt.


1 Eingefügt durch Anhang 36 Ziff. 7 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.911).

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