vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 520.11 - Edition Optobyte AG

6. Kapitel

1 Datenschutz

2. Abschnitt

Ausbildungen des Bundes


Beurteilung


Art. 40f

Die an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen können am Ende der Ausbildung mittels eines Formulars auf ihre Eignung als Kader oder Spezialisten beurteilt werden.

Datenbekanntgabe


Art. 40g

Das Bundesamt kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen nach Artikel 40f zur Verfügung stellen.


1 Eingefügt durch Anhang 36 Ziff. 7 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.911).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 520.11 - Edition Optobyte AG