Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 22bis und 64bis der Bundesverfassung, in Ausführung des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (im folgenden Abkommen genannt), der Ausführungsbestimmungen vom 14. Mai 1954 zu diesem Abkommen und des zugehörigen Protokolls vom 14. Mai 1954, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Februar 1966,
beschliesst:
SR 520.3
Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
vom 6. Oktober 1966 (Stand am 1. Januar 2012)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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