Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes sowie auf die Artikel 42 Absatz 3 und 71 Absatz 1 des Zollgesetzes (ZG),
verordnet:

SR 531.215.41
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen


vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Januar 2012)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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