vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 531.54 - Edition Optobyte AG

Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen1
Erster Abschnitt

Vorübergehende Sitzverlegung2

Eintragung im Handelsregister


Art. 4

1 Der Beschluss, den Sitz an einen bestimmten Ort in der Schweiz zu verlegen, ist unverzüglich bei dem an diesem Ort zuständigen kantonalen Handelsregisteramt anzumelden. Die Eintragung der juristischen Person des Privat- oder öffentlichen Rechtes, der Personengesellschaft oder der Einzelfirmen in diesem Register erfolgt, sobald die Sitzverlegung wirksam wird.
2 Der Beschluss, den Sitz an einen bestimmten Ort im Ausland zu verlegen, ist unverzüglich beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister anzumelden. Es trägt die juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechtes, die Personengesellschaft oder die Einzelfirma in einem besonderen Register ein, das jedoch erst vom Zeitpunkte an öffentlich ist, an dem die Sitzverlegung wirksam wird. Eine Abschrift dieser Eintragungen geht an die am Ort des in Aussicht genommenen Sitzes zuständige schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung.
3 Der Beschluss, den Sitz an den Ort zu verlegen, wo sich der Sitz der verfassungsmässigen schweizerischen Regierung befindet, ist beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister anzumelden, das die Eintragungen nach den im vorhergehenden Absatz enthaltenen Vorschriften vornimmt.
4 Wird ein Sitzverlegungsbeschluss geändert oder aufgehoben, so ist dies, wenn möglich, den sowohl nach dem früheren wie nach dem neuen Beschluss zuständigen Handelsregisterämtern anzumelden.
5 Sobald die Sitzverlegung gemäss Artikel 10 wirksam geworden ist, bildet das besondere Register einen wesentlichen Bestandteil des schweizerischen Handelsregisters. Die darin enthaltenen Eintragungen erbringen für die bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht ihre Unrichtigkeit nachgewiesen ist.
6 Sofern eine Anmeldung des Beschlusses, den Sitz an einen bestimmten Ort im Ausland zu verlegen, beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister nicht möglich ist, kann diese direkt bei der am Ort des in Aussicht genommenen Sitzes zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung erfolgen.


1 Der vorliegende BRB bleibt in Kraft bis zum Inkrafttreten einer besonderen Gesetzgebung über den Schutz von Vermögenswerten (Art. 61 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Okt. 1982 - SR 531).
2 Fassung des Tit. gemäss Ziff. II des BRB vom 4. Juli 1958 (AS 1958 409).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 531.54 - Edition Optobyte AG