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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
2. Titel

Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung

3. Kapitel

Massnahmen bei zunehmender Bedrohung


Massnahmen


Art. 23

1 Ist die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen infolge zunehmender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung erheblich gefährdet oder gestört, kann der Bundesrat Massnahmen treffen:
a. zur Steigerung und Anpassung der inländischen Produktion in der Landwirtschaft (wie Durchführung von Ausbau- und Nutzungsprogrammen, Einführung der Anbau- und der Ablieferungspflicht) und in der Energiewirtschaft sowie durch Nutzung von Bodenschätzen und Ersatzstoffen;
b. zur Güterbeschaffung (wie Abschluss von Rechtsgeschäften, gemeinsame Vorkehren von Importeuren, Finanzierung dieser Vorkehren, Deckung des Preisverlustes und der unversicherbaren Risiken, Lieferungspflicht);
c. zur Schaffung und Erhaltung von Produktionsstätten;
d. zur Lenkung der Verarbeitung (wie Bestimmung von Herstellungsverfahren, von Verwendungszwecken und Mengen);
e. zur Beschränkung der Ausfuhr;
f. zur verstärkten Lagerhaltung und zur Verlagerung von Vorräten;
g. zur angemessenen Verteilung von Gütern (wie Zuweisung, Kontingentierung, Rationierung, Sperre, Verhütung des Aufkaufs);
h. zur Verminderung des Verbrauchs;
i. zur Sicherstellung von Dienstleistungen, namentlich von Transporten, (wie Einführung der Pflicht zur Dienstleistung, Sicherung von Transportmitteln, Änderung oder Aufhebung von Vorschriften über Betriebs-, Transport-, Fahrplan- und Flugplanpflicht, Bewilligungspflicht für die Veräusserung oder die Stilllegung von Transportmitteln).
2 Der Bundesrat regelt insbesondere die Verwendung der Pflichtlager.

Preise


Art. 24

1 Der Bundesrat kann für die Geltungsdauer von Bewirtschaftungs- und Verwendungsvorschriften nach Artikel 23 die Überwachung der Preise für lebenswichtige Güter und Dienstleistungen anordnen.
2 Wenn nötig kann er Höchstpreise festsetzen.

Requisition


Art. 25

1 Mit der Inkraftsetzung von Massnahmen bei zunehmender Bedrohung (Art. 23 und 24) kann der Bundesrat den Organen der wirtschaftlichen Landesverteidigung das Requisitionsrecht einräumen.
2 Die nötigen Vorbereitungen sind schon in Friedenszeiten zu treffen.
3 Das Nähere ordnet der Bundesrat.
4 Die Requisition von Hochsee- und über die Grenze verkehrenden Lastschiffen sowie bestimmter Luftfahrzeuge wird besonders geregelt.


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