Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten zur Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen sowie auf Artikel 64bis der Bundesverfassung nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986
beschliesst:
SR 616.1
Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen
(Subventionsgesetz, SuG)
vom 5. Oktober 1990 (Stand am 1. Januar 2008)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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