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Zollgesetz
(ZG)
vom 18. März 2005 (Stand am 1. Februar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 101, 121 Absatz 1 und 133 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20032,
beschliesst:
1. Titel

Grundlagen des Zollwesens

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen


Gegenstand


Art. 1

Dieses Gesetz regelt:
a. die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b. die Erhebung der Zollabgaben;
c. die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) obliegt;
d. den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie der Zollverwaltung obliegen.

Internationales Recht


Art. 2

1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2 Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.

Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum


Art. 3

1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.
2 Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören.
3 Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, von der Zollverwaltung vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Die Zollverwaltung kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden.
4 Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.
5 Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest.

Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze


Art. 4

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze müssen dafür sorgen, dass Einrichtungen oder Bepflanzungen auf ihren Grundstücken die Überwachung der Grenze nicht behindern.
2 Wer Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze oder des Ufers von Grenzgewässern errichtet oder verändert, braucht eine Bewilligung der Zollverwaltung.

Zollstellen und Anlagen


Art. 5

1 Die Zollverwaltung errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen und Zollanlagen; die Kosten trägt der Bund.
2 Erfüllt die Zollverwaltung ihre Aufgaben in Anlagen und Räumen Dritter auf deren Begehren, so müssen diese die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten der Zollverwaltung übernehmen.
3 Werden die Anlagen und Räume Dritter zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich die Zollverwaltung angemessen an den Anlage- und Betriebskosten.

Begriffe


Art. 6

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a. Person:
1. eine natürliche Person,
2. eine juristische Person,
3. eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b. Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d. Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e. Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f. Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g. Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i. Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.


1 SR 101
2 BBl 2004 567
3 SR 632.10

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