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Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete. |
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Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören. |
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Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, von der Zollverwaltung vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Die Zollverwaltung kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden. |
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Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets. |
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Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest. |
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Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
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a. Person: |
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1. eine natürliche Person, |
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2. eine juristische Person, |
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3. eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann; |
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b. Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren; |
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c. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren; |
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d. Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren; |
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e. Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen; |
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f. Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle; |
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g. Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr; |
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h. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland; |
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i. Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet. |
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SR 101 |
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BBl 2004 567 |
| 3 |
SR 632.10 |