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Zollgesetz
1. Titel

Grundlagen des Zollwesens

2. Kapitel

Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen

1. Abschnitt

Zollpflicht für Waren


Grundsatz


Art. 7

Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz1 veranlagt werden.

Zollfreie Waren


Art. 8

1 Zollfrei sind:
a. Waren, die im Zolltarifgesetz2 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das Departement erlässt.
2 Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a. Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b. gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d. Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e. Motorfahrzeuge für Invalide;
f. Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g. Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h. Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i. Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j. Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k. Warenmuster und Warenproben;
l. inländisches Verpackungsmaterial;
m.3 Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.

Vorübergehende Verwendung von Waren


Art. 9

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2 Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3 Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.

Inländische Rückwaren


Art. 10

1 Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2 Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3 Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4 Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.

Ausländische Rückwaren


Art. 11

1 Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.
2 Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3 Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
4 Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.

Aktiver Veredelungsverkehr


Art. 12

1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt die Zollverwaltung für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
3 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
4 Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.

Passiver Veredelungsverkehr


Art. 13

1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt die Zollverwaltung auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3 Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4 Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.

Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck


Art. 14

1 Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a. das Zolltarifgesetz4 dies vorsieht; oder
b. das Departement die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2 Das Departement darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Die Oberzolldirektion kann die vom Departement festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das Departement vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse


Art. 15

1 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.

Waren des Reiseverkehrs


Art. 16

1 Der Bundesrat kann Waren des Reiseverkehrs für ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen.
2 Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.5

Zollfreiläden im Flugverkehr; Lagerung von Vorräten für Bordbuffetdienste6


Art. 17

1 Das Departement kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.
1bis In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.7
2 Die Zollverwaltung kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.8
3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.


1 SR 632.10
2 SR 632.10
3 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
4 SR 632.10
5 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
6 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
7 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
8 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

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