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Zollgesetz
3. Titel

Erhebung der Zollabgaben

1. Kapitel

Zollschuld


Begriff


Art. 68

Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die von der Zollverwaltung zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.

Entstehung der Zollschuld


Art. 69

Die Zollschuld entsteht:
a. im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b. falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c. falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d. falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.

Zollschuldnerin und Zollschuldner


Art. 70

1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen.
2 Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a. die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b. die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d. im Postverkehr auch die Empfängerin oder der Empfänger, sofern die Versenderin oder der Versender die Zollschuld nicht ausdrücklich übernommen hat.
3 Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht1.
4 Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a. im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b. aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
5 Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6 Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.

Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben


Art. 71

Die Zollverwaltung kann auf die Erhebung der Zollabgaben verzichten, wenn der Erhebungsaufwand den Abgabenertrag offensichtlich überschreitet.

Fälligkeit und Vollstreckbarkeit


Art. 72

1 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
2 Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Zahlungsweise


Art. 73

1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.
2 Das Departement regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen.
3 Die Zollverwaltung kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen.

Zinsen


Art. 74

1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2 Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a. in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b. solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden von der Zollverwaltung vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4 Das Departement legt die Zinssätze fest.

Verjährung


Art. 75

1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4 Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR3.


1 SR 220
2 SR 313.0
3 SR 313.0

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