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Zollgesetz
3. Titel

Erhebung der Zollabgaben

2. Kapitel

Sicherstellung von Zollforderungen

2. Abschnitt

Zollbürgschaft


Inhalt und Form


Art. 77

1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden:
a. eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder
b. alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft).
2 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen.

Rechte und Pflichten der Bürgin oder des Bürgen


Art. 78

1 Bezahlt die Bürgin oder der Bürge die Zollforderung, so stellt die Zollverwaltung auf Verlangen ihr oder ihm eine Bescheinigung aus, die als Grundlage für den Rückgriff auf die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient.
2 Die Waren, bezüglich deren die verbürgte Zollforderung entstanden ist und die sich im Gewahrsam der Zollverwaltung befinden, werden der Bürgin oder dem Bürgen gegen Bezahlung der Zollforderung ausgehändigt.
3 Die Bürgin oder der Bürge kann mit Bezug auf die Zollforderung keine anderen Einreden geltend machen als die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner. Vollstreckbare Titel gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner wirken auch gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen.

Ende der Bürgschaft


Art. 79

1 Die Haftung der Bürgin oder des Bürgen endet mit derjenigen der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners.
2 Die Generalbürgschaft kann frühestens ein Jahr nach Errichtung gekündigt werden. Die Bürgschaft erstreckt sich dann nicht mehr auf Zollforderungen, die gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner später als 30 Tage nach Eingang der Kündigung bei der Zollverwaltung entstanden sind.
3 Die Bürgschaft kann von der Zollverwaltung jederzeit aufgehoben werden.

Anwendbares Recht


Art. 80

1 Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz.
2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht1.


1 SR 220

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