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Zollgesetz
9. Titel

Schlussbestimmungen


Vollzug


Art. 130

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts


Art. 131

1 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 19251 wird aufgehoben.
2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Übergangsbestimmungen


Art. 132

1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2 Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3 Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19252 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4 Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5 Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6 Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe, die vorübergehend ausgeführt werden, gewährt die Zollverwaltung bis Ende 2011 Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern dadurch nicht wesentliche Interessen der Wirtschaft im Inland beeinträchtigt werden.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 133

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 20073


1 [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50]
2 [BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]
3 BRB vom 4. April 2007

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