Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 und auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000,
verordnet:

SR 631.062
Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums
(VZAG)

vom 26. August 2009 (Stand am 1. Oktober 2009)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 3 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Art. 8 2. Abschnitt: Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland
Art. 9 Art. 11 3. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub des schweizerischen Personals im Ausland
Art. 12 Art. 21 4. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an das schweizerische Personal im Ausland
Art. 22 Art. 27 5. Abschnitt: Ausländisches Personal in der Schweiz
Art. 28 Art. 28 6. Abschnitt: Inkrafttreten

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