Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 6 Absätze 2-4 und 7 Absatz 1 der Ausfuhrbeitragsverordnung vom 23. November 2011 sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement,
verordnet:

SR 632.111.723.1
Verordnung des EFD über die Ausfuhrbeitragsansätze für landwirtschaftliche Grundstoffe


vom 9. Januar 2012 (Stand am 1. März 2012)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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