Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992, in Ausführung der Internationalen Übereinkunft vom 14. Dezember 1928 über Wirtschaftsstatistik, geändert am 9. Dezember 1948, gestützt auf Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und auf Artikel 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik,
verordnet:
SR 632.14
Verordnung über die Statistik des Aussenhandels
vom 12. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 632.14 - Edition Optobyte AG |