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Bundesgesetz über die Stempelabgaben
Dritter Abschnitt

Abgabe auf Versicherungsprämien

I. Gegenstand der Abgabe

Regel


Art. 21

Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen,
a. die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;
b. die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.

Ausnahmen


Art. 22

Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die
a.1 nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer Verordnung die notwendigen Abgrenzungen fest;
abis.2 Lebensversicherung, soweit diese der beruflichen Vorsorge im Sinne des BVG3 dient;
ater.4 Lebensversicherung, welche von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wird;
b. Kranken- und Invaliditätsversicherung;
c. Unfallversicherung;
d. Transportversicherung für Güter;
e. Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen;
f. Arbeitslosenversicherung;
g. Hagelversicherung;
h. Viehversicherung;
i. Rückversicherung;
k. Kaskoversicherung für die in der Verordnung5 zu umschreibenden Luftfahrzeuge und Schiffe, die im Wesentlichen im Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen;
l. Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.


1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
2 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
3 SR 831.40
4 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
5 V vom 3. Dez. 1973 über die Stempelabgaben (AS 1974 33).

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