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Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlichrechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 des Gesetzes). |
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In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. des Gesetzes) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
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Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. |
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Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
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Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a des Gesetzes gelten Versicherungen, die mit im wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden. Darunter fallen auch: |
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a. Versicherungen mit regelmässig steigenden Prämien; |
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b. Versicherungen mit indexierten Prämien; |
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c. Versicherungen, bei denen die höchste der für die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit vereinbarten Jahresprämien die tiefste um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt; |
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d. lebenslängliche Todesfallversicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung. |
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Keine periodische Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a des Gesetzes liegt insbesondere vor, wenn: |
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a. die Vertragslaufzeit weniger als fünf Jahre beträgt; oder |
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b. trotz vertraglich vereinbarter periodischer Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit nicht fünf Jahresprämien bezahlt werden, es sei denn, dass: |
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1. die Prämienzahlungspflicht wegen Tod oder Invalidität der versicherten Person erlischt, oder |
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2. der Abfindungswert (Rückkaufswert einschliesslich sämtlicher Überschussbeteiligungen) tiefer als die bezahlten Prämien ist. |
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Der Versicherer hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum vereinnahmten Prämien (Art. 23 des Gesetzes), gesondert nach Versicherungszweigen, unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. Die Aufteilung auf Versicherungszweige erstreckt sich auch auf kombinierte Versicherungen, sofern die Prämienanteile verschiedenen Abgabesätzen unterliegen. Enthält die Prämienrechnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eines Kantons oder des Bundes Forderungen, die nicht als Prämienzahlung für eine Versicherung qualifizieren, so sind diese eindeutig zu bezeichnen und gesondert aufzuführen; andernfalls ist die Abgabe auf dem Gesamtbetrag geschuldet.3 |
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Wird eine Versicherung von mehreren Versicherern gemeinschaftlich übernommen (Mitversicherung), so hat jeder Versicherer die Abgabe nach Absatz 1 für den auf ihn entfallenden Prämienanteil zu entrichten. Sind an einem Mitversicherungsvertrag jedoch ausschliesslich der Aufsicht des Bundes unterstellte oder inländische öffentlich-rechtliche Versicherer beteiligt, so hat der federführende Versicherer die gesamte Abgabe zu entrichten.4 |
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Der abgabepflichtige inländische Versicherungsnehmer (Art. 25 Satz 2 des Gesetzes) hat die Abgabe innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die in diesem Zeitraum bezahlten Prämien mit amtlichem Formular unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. |
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Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung ein von den Absätzen 1 und 3 abweichendes Abgabeabrechnungsverfahren gestatten oder anordnen. |
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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 961). |
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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 961). |
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Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 5073). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349). |