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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
3. Titel

Bezugsteuer


Bezugsteuerpflicht


Art. 45

1 Der Bezugsteuer unterliegen:
a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet;
b. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2);
c. Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen.
2 Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin im Inland, sofern er oder sie:
a. nach Artikel 10 steuerpflichtig ist; oder
b. im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht und er oder sie in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde.

Steuerbemessung und Steuersätze


Art. 46

Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.

Steuer- und Abrechnungsperiode


Art. 47

1 Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
2 Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr.

Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld


Art. 48

1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:
a. mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
b. bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
2 Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.

Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution


Art. 49

Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmungen der Artikel 15-17.


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