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Der Bezugsteuer unterliegen: |
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a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; |
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b. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2); |
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c. Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. |
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Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin im Inland, sofern er oder sie: |
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a. nach Artikel 10 steuerpflichtig ist; oder |
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b. im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht und er oder sie in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde. |