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Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos: |
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a. alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind; |
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b. Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind. |
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Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer: |
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a. als steuerpflichtige Person in Betracht fällt; |
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b. neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet; |
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c. Leistungen erhält oder erbracht hat; |
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d. an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält. |
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Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. |
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