| 1 |
Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. |
| 2 |
Keine Geheimhaltungspflicht besteht: |
|
a. bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; |
|
b. gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist; |
|
c. im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV; |
|
d.1 für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht. |
| 1 |
Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. |
| 2 |
Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes sowie für die Einforderung der Steuer von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen. |
| 3 |
Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren. |
| 4 |
Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat. |
| 5 |
Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss. |
| 1 |
Die ESTV ist zur Bearbeitung derjenigen Daten und Informationen befugt, die zur Steuererhebung und zum Steuereinzug erforderlich sind; dazu gehören auch Angaben über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Zu diesem Zweck unterhält sie die dazu notwendigen Datensammlungen und die Mittel zur Bearbeitung und Aufbewahrung. |
| 2 |
Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen über Organisation, Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten und Informationen, namentlich über die zu erfassenden Daten, den Zugriff, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer, die Löschung und den Schutz vor unbemerktem Verändern. |
| 3 |
Die ESTV kann die notwendigen Daten und Informationen im Abrufverfahren den in der EZV mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen zugänglich machen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung und die Amtshilfe (Art. 74 und 75) sind anwendbar. |
| 4 |
Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt. |
| 1 |
Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2. |
| 2 |
Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV. |
| 3 |
Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden. |
| 4 |
Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.3 |
| 5 |
Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest. |
| 6 |
Die anlässlich einer Kontrolle nach den Absätzen 1-4 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19344, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale oder bei einer Börse, einem Effektenhändler oder einer anerkannten Revisionsstelle im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 19955 gemachten Feststellungen betreffend Dritte dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden. Das Bankgeheimnis und das Berufsgeheimnis des Börsengesetzes vom 24. März 1995 sind zu wahren. |