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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
7. Titel

Schlussbestimmungen

4. Kapitel

Referendum und Inkrafttreten

3. Abschnitt

Entstehung, Änderung und Verjährung der Steuerforderung

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 20101
Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Bestimmung im Mehrwertsteuergesetz sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen Leistungen von Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung untereinander sowie Leistungen, die diese Durchführungsorgane aufgrund der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erbringen oder die der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.


1 AS 2011 1167; BBl 2008 7733

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