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Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)
vom 27. November 2009 (Stand am 1. Juli 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20091 (MWSTG),
verordnet:
1. Titel

Allgemeine Bestimmungen


Schweizerisches Staatsgebiet


Art. 1

(Art. 3 Bst. a MWSTG)
Schweizerische Hochseeschiffe gelten nicht als schweizerisches Staatsgebiet im Sinn von Artikel 3 Buchstabe a MWSTG.

Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf


Art. 2

(Art. 3 Bst. d MWSTG)
1 Der Verkauf eines Gegenstands stellt auch dann eine Lieferung dar, wenn ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wird.
2 Die Übertragung eines Gegenstands im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder einer Verpfändung stellt keine Lieferung dar. Wird das Recht aus der Sicherungsübereignung oder aus der Verpfändung in Anspruch genommen, so findet eine Lieferung statt.
3 Der Verkauf eines Gegenstands bei dessen gleichzeitiger Rücküberlassung zum Gebrauch an den Verkäufer oder die Verkäuferin (Sale-and-lease-back-Geschäft) gilt nicht als Lieferung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Rückübereignung vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Leistung des Leasinggebers oder der Leasinggeberin nicht als Gebrauchsüberlassung des Gegenstands, sondern als Finanzierungsdienstleistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe a MWSTG.

Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands


Art. 3

(Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
1 Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin im Zeitpunkt der Einfuhr über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung).
2 Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, der oder die über eine Unterstellungserklärung verfügt, auf die Vornahme der Einfuhr im eigenen Namen verzichtet. Auf diesen Verzicht muss er oder sie in der Rechnung an den Abnehmer oder die Abnehmerin hinweisen.

Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland


Art. 4

(Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
Bei Lieferungen von Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

Betriebsstätte


Art. 5

(Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2 Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a. Zweigniederlassungen;
b. Fabrikationsstätten;
c. Werkstätten;
d. Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e. ständige Vertretungen;
f. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g. Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h. land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3 Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a. reine Auslieferungslager;
b. Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c. Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.

Beförderungsleistungen


Art. 6

(Art. 9 MWSTG)
Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird.


1 SR 641.20

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