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Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin im Zeitpunkt der Einfuhr über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung). |
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Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt. |
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Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, der oder die über eine Unterstellungserklärung verfügt, auf die Vornahme der Einfuhr im eigenen Namen verzichtet. Auf diesen Verzicht muss er oder sie in der Rechnung an den Abnehmer oder die Abnehmerin hinweisen. |
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Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
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Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
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a. Zweigniederlassungen; |
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b. Fabrikationsstätten; |
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c. Werkstätten; |
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d. Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
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e. ständige Vertretungen; |
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f. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
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g. Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
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h. land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
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Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
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a. reine Auslieferungslager; |
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b. Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
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c. Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |