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Mehrwertsteuerverordnung
2. Titel

Inlandsteuer

1. Kapitel

Steuersubjekt

1. Abschnitt

Unternehmerische Tätigkeit und Umsatzgrenze


Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen


Art. 7

(Art. 10 MWSTG)
Alle inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland gelten zusammen als ein einziges selbstständiges Steuersubjekt.

Steuerpflicht


Art. 8

(Art. 10 Abs. 1 und 11 MWSTG)
1 Steuerpflichtig kann nur eine Person sein, die ein Unternehmen betreibt und:
a. Leistungen im Inland erbringt; oder
b. bei welcher der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird, im Inland liegt.
2 Leistungen im Inland sind auch Leistungen, die aufgrund einer Unterstellungserklärung nach Artikel 3 als im Inland erbracht gelten.

Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen


Art. 9

(Art. 10 Abs. 1 MWSTG)
Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen im Sinn von Artikel 29 Absätze 2 und 3 MWSTG stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn von Artikel 10 Absatz 1 MWSTG dar.

Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen


Art. 10

(Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1 Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich:
a. Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b. das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c. das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d. das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e. das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f. das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g. das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Glücksspielen und Lotterien.
2 Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a. die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b. Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c. die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.

Beginn der Steuerpflicht und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht


Art. 11

(Art. 14 Abs. 3 MWSTG)
1 Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die massgebende Umsatzgrenze überschritten wurde. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
2 Bei Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder ihre Tätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, endet die Befreiung von der Steuerpflicht mit der Aufnahme beziehungsweise der Ausweitung dieser Tätigkeit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate überschritten wird.
3 Kann zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme oder -ausweitung noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze überschritten wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen. Ist aufgrund dieser Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze überschritten wird, so beginnt die Steuerpflicht beziehungsweise endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise der Ausweitung der Tätigkeit oder auf den Stichtag der erneuten Überprüfung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.


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