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Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht. |
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Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind: |
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a. in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände; |
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b. öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit; |
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c. öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit; |
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d. einfache Gesellschaften von Gemeinwesen. |
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Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden. |
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Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt. |
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Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sind von der Steuer ausgenommen, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt. |
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Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten: |
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a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung1 gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; |
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b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG; |
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c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform. |
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Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen. |
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Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur:2 |
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1. Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
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2. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
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3. Beförderung von Gegenständen und Personen; |
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4. Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
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5. Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
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6. Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch landwirtschaftliche Interventionsstellen von Gemeinwesen; |
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7. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
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8. Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
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9. Lagerhaltung; |
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10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
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11. Tätigkeiten von Reisebüros; |
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12. Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
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13. Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
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14. Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
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15. Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
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16. Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG) finanziert werden; |
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17. Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
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18. Rauchgaskontrollen; |
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19. Werbeleistungen. |
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SR 101 |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). |
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SR 814.01 |