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Mehrwertsteuerverordnung
2. Titel

Inlandsteuer

2. Kapitel

Steuerobjekt

2. Abschnitt

Mehrheit von Leistungen


Spezialwerkzeuge


Art. 31

(Art. 19 Abs. 1 MWSTG)
1 Spezialwerkzeuge, die eine steuerpflichtige Person eigens für die Ausführung eines Fabrikationsauftrages zukauft, anfertigen lässt oder selbst anfertigt, gelten als Teil der Lieferung des damit hergestellten Gegenstands. Unerheblich ist, ob die Spezialwerkzeuge:
a. dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin allenfalls gesondert fakturiert oder in den Preis der Erzeugnisse eingerechnet werden;
b. nach Ausführung des Fabrikationsauftrages dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin oder einer von ihm oder ihr bezeichneten Drittperson abgeliefert werden oder nicht.
2 Als Spezialwerkzeuge gelten namentlich Klischees, Fotolithos und Satz, Stanz- und Ziehwerkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Press- und Spritzformen, Gesenke, Giessereimodelle, Kokillen und Filme für gedruckte Schaltungen.

Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen


Art. 32

(Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Artikel 19 Absatz 2 MWSTG ist nicht anwendbar für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im Inland oder im Ausland liegt.

Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer


Art. 33

(Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Eine Einfuhrsteuerveranlagung nach Artikel 112 ist auch für die Inlandsteuer massgebend, sofern nach der Einfuhrveranlagung keine Bearbeitung oder Veränderung der Leistungskombination vorgenommen wurde.


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