vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 641.201 - Edition Optobyte AG

Mehrwertsteuerverordnung
2. Titel

Inlandsteuer

2. Kapitel

Steuerobjekt

3. Abschnitt

Von der Steuer ausgenommene Leistungen


Heilbehandlungen


Art. 34

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)
1 Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen.
2 Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind:
a. besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung oder Stillberatung;
b. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Befruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zusammenhang stehen;
c. Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes, einer Ärztin, eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin für die Erstellung eines medizinischen Berichts oder Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche.
3 Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich:
a. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind;
b. die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen, ausser in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe c;
c. die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbehandlung verwendet;
d. die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt; als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann;
e. Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 4 MWSTG.

Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung


Art. 35

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)
1 Ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG, wenn er oder sie:
a. im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist; oder
b. zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.
2 Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich:
a. Ärzte und Ärztinnen;
b. Zahnärzte und Zahnärztinnen;
c. Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen;
d. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen;
e. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
f. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen;
g. Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen;
h. Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen;
i. Entbindungspfleger und Hebammen;
j. Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen;
k. medizinische Masseure und Masseurinnen;
l. Logopäden und Logopädinnen;
m. Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen;
n. Podologen und Podologinnen.

Kulturelle Leistungen


Art. 36

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 16 MWSTG)
1 Als ausübende Künstler und Künstlerinnen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 Buchstabe b MWSTG gelten die natürlichen Personen nach Artikel 33 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19921 (URG), soweit deren kulturelle Dienstleistungen dem Publikum unmittelbar erbracht oder von diesem unmittelbar wahrgenommen werden. Die Rechtsform der solche Leistungen in Rechnung stellenden Person ist für die Qualifikation der von der Steuer ausgenommenen Leistung unerheblich.
2 Als Urheber und Urheberinnen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG gelten Urheber und Urheberinnen von Werken nach den Artikeln 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.

Berufliche Vorsorge


Art. 37

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG)
Zu den Umsätzen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 MWSTG zählen auch die Umsätze von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens


Art. 38

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG)
1 Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens sind Leistungen zwischen den Organisationseinheiten der gleichen Gemeinde, des gleichen Kantons oder des Bundes.
2 Als Organisationseinheiten der gleichen Gemeinde, des gleichen Kantons oder des Bundes gelten:
a. die eigenen Dienststellen und die Zusammenschlüsse nach Artikel 12 Absatz 2 MWSTG;
b. die eigenen Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit und die eigenen Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
c. nur diesem Gemeinwesen zugehörige Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d. nur diesem Gemeinwesen zugehörige juristische Personen des privaten Rechts.
3 Leistungen zwischen verschiedenen Gemeinden oder zwischen verschiedenen Kantonen, Leistungen zwischen Gemeinden und Kantonen sowie Leistungen zwischen Bund und Kantonen oder Gemeinden gelten nicht als Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens.

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen


Art. 39

(Art. 22 MWSTG)
Kann die steuerpflichtige Person nicht durch offenen Ausweis der Steuer optieren, so kann sie die Ausübung der Option der ESTV auf andere Weise bekannt geben. Eine entsprechende Option ist bereits möglich, wenn noch keine Leistungen erbracht werden. Artikel 22 Absatz 2 MWSTG bleibt vorbehalten.


1 SR 231.1

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 641.201 - Edition Optobyte AG