vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 641.201 - Edition Optobyte AG

Mehrwertsteuerverordnung
2. Titel

Inlandsteuer

2. Kapitel

Steuerobjekt

4. Abschnitt

Von der Steuer befreite Leistungen


Direkte Ausfuhr von zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassenen Gegenständen


Art. 40

(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG)
Eine direkte Beförderung oder Versendung ins Ausland im Sinn von Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 2 MWSTG liegt vor, wenn vor der Ausfuhr im Inland keine weitere Lieferung erfolgt.

Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs


Art. 41

(Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1 Von der Steuer sind befreit:
a. Beförderungen im Luftverkehr, bei denen entweder der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;
b. Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.
2 Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.

Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs


Art. 42

(Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1 Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:
a. Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt;
b. Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.
2 Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.
3 Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Steuerbefreiung des internationalen Busverkehrs


Art. 43

(Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1 Von der Steuer befreit sind die Beförderungen von Personen mit Autobussen auf Strecken, die:
a. überwiegend über ausländisches Gebiet führen; oder
b. im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsorte zu verbinden.
2 Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer Beförderungsleistung nach Absatz 1 bestimmt sind, sofern diese gemeinsam mit der Beförderungsleistung nach Absatz 1 in Rechnung gestellt wird.

Steuerbefreite Umsätze von Münz- und Feingold


Art. 44

(Art. 107 Abs. 2 MWSTG)
1 Von der Steuer sind befreit die Umsätze von:
a. staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.00001;
b.2 Bankengold nach Artikel 178 Absätze 2 Buchstabe a und 3 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 19343;
c. Bankengold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden, oder in einer anderen vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) akzeptierten Form im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln;
d. Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wiedergewinnung bestimmt ist;
e. Gold in Form von Abfällen und Schrott.
2 Als Gold im Sinn von Absatz 1 Buchstaben d und e gelten auch Legierungen, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen.


1 SR 632.10 Anhang
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2833).
3 SR 941.311

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 641.201 - Edition Optobyte AG