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Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen: |
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a. Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt; |
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b. Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden. |
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Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer. |
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Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt. |
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Von der Steuer sind befreit die Umsätze von: |
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a. staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.00001; |
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b.2 Bankengold nach Artikel 178 Absätze 2 Buchstabe a und 3 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 19343; |
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c. Bankengold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden, oder in einer anderen vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) akzeptierten Form im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln; |
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d. Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wiedergewinnung bestimmt ist; |
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e. Gold in Form von Abfällen und Schrott. |
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Als Gold im Sinn von Absatz 1 Buchstaben d und e gelten auch Legierungen, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen. |
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SR 632.10 Anhang |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2833). |
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SR 941.311 |