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Mehrwertsteuerverordnung
2. Titel

Inlandsteuer

3. Kapitel

Bemessungsgrundlage und Steuersätze

2. Abschnitt

Steuersätze


Medikamente


Art. 49

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)
Als Medikamente gelten:
a. verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen, die in die Abgabekategorien A?D eingeteilt sind;
b. verwendungsfertige Arzneimittel im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001;
c. verwendungsfertige homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, soweit sie der Heilmittelgesetzgebung entsprechen;
d. Magistralrezepturen klassischer oder komplementärmedizinischer Art im engeren Sinn, die zur Verhütung, In-vivo-Erkennung oder Behandlung der Krankheiten von Mensch und Tier verwendet werden;
e. Blutprodukte wie Blutderivate und Blutkomponenten, die aus menschlichem oder tierischem Vollblut gewonnen werden und für die unmittelbare Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind;
f. In-vivo-Diagnostika wie Reagenzien, die für die Erkennung krankhafter oder störender Erscheinungen unmittelbar an Mensch oder Tier innerlich oder äusserlich appliziert werden;
g. radioaktive Isotope, die für medizinische Zwecke bestimmt sind.

Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter


Art. 50

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
Als Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b. Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c. Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d. Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e. Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f. Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.

Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter


Art. 51

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
Als Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint.
b. Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
c. Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf.
d. Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.

Reklamecharakter


Art. 52

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
1 Ein Druckerzeugnis hat Reklamecharakter, wenn sein Inhalt dazu bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson deutlich anzupreisen.
2 Das Druckerzeugnis preist die geschäftliche Tätigkeit der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson deutlich an, wenn:
a. das Druckerzeugnis offensichtlich zu Werbezwecken für die Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson herausgegeben wird; oder
b. der Werbeinhalt für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson mehr als die Hälfte der Gesamtfläche des Druckerzeugnisses ausmacht.
3 Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt, die sie beherrscht oder sonstige mit dieser eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.
4 Als Werbeinhalt gilt sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen, für die Herausgeberschaft oder eine hinter dieser stehenden Drittperson.
5 Nicht zum Werbeinhalt gehören Inserate und Werbung für eine unabhängige Drittperson.

Zubereitung vor Ort und Servierleistung


Art. 53

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1 Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Nahrungsmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Nahrungsmittel.
2 Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.

Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle


Art. 54

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1 Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Nahrungsmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:
a. wem die Vorrichtungen gehören;
b. ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt;
c. ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.
2 Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:
a. blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen;
b. bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen.

Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Nahrungsmittel


Art. 55

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1 Als Auslieferung gilt die Lieferung von Nahrungsmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung.
2 Als zum Mitnehmen bestimmte Nahrungsmittel gelten Nahrungsmittel, die der Kunde oder die Kundin nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:
a. der durch den Kunden oder die Kundin bekannt gegebene Wille zum Mitnehmen der Nahrungsmittel;
b. die Abgabe der Nahrungsmittel in einer speziellen, für den Transport geeigneten Verpackung;
c. die Abgabe von Nahrungsmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind.
3 Für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die ESTV Vereinfachungen im Sinn von Artikel 80 MWSTG vor.

Geeignete organisatorische Massnahme


Art. 56

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.


1 SR 812.21

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