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Mehrwertsteuerverordnung
2. Titel

Inlandsteuer

5. Kapitel

Vorsteuerabzug

2. Abschnitt

Fiktiver Vorsteuerabzug


Gebrauchtgegenstand


Art. 62

(Art. 28 Abs. 3 MWSTG)
1 Als Gegenstand im Sinn von Artikel 28 Absatz 3 MWSTG (Gebrauchtgegenstand) gilt ein gebrauchter individualisierbarer beweglicher Gegenstand, der in seinem derzeitigen Zustand oder nach seiner Instandsetzung erneut verwendbar ist und dessen Teile nicht unabhängig voneinander veräussert werden.
2 Nicht als Gebrauchtgegenstände gelten Edelmetalle der Zolltarifnummern 7106-71121 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102-7105.

Berechtigung zum Abzug fiktiver Vorsteuern


Art. 63

(Art. 28 Abs. 3 MWSTG)
1 Die steuerpflichtige Person kann, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, auch auf dem für den Erwerb von Gebrauchtgegenständen zu einem Gesamtpreis entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen.
2 Eine bloss vorübergehende Verwendung des Gebrauchtgegenstands zwischen dessen Erwerb und der Weiterlieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland schliesst den fiktiven Vorsteuerabzug nicht aus. Artikel 31 Absatz 4 MWSTG bleibt vorbehalten.
3 Der fiktive Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen:
a. wenn beim Erwerb des Gebrauchtgegenstands das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG zur Anwendung kam;
b. wenn die steuerpflichtige Person den Gebrauchtgegenstand eingeführt hat;
c. wenn Gegenstände nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG erworben werden, mit Ausnahme von Gegenständen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 24 MWSTG;
d. wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand im Inland von einer Person bezogen hat, die den Gegenstand steuerbefreit eingeführt hat;
e. in der Höhe der ausgerichteten Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung, die den tatsächlichen Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.
4 Liefert die steuerpflichtige Person den Gegenstand an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Ausland, so muss sie den fiktiven Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode rückgängig machen, in der die Lieferung erfolgt.

Aufzeichnungen


Art. 64

(Art. 28 Abs. 3 MWSTG)
Die steuerpflichtige Person muss über die Gebrauchtgegenstände eine Bezugs- und Lieferungskontrolle führen. Bei Gebrauchtgegenständen, die zu einem Gesamtpreis erworben werden, sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen.


1 SR 632.10 Anhang

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