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Die steuerpflichtige Person kann, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, auch auf dem für den Erwerb von Gebrauchtgegenständen zu einem Gesamtpreis entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen. |
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Eine bloss vorübergehende Verwendung des Gebrauchtgegenstands zwischen dessen Erwerb und der Weiterlieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland schliesst den fiktiven Vorsteuerabzug nicht aus. Artikel 31 Absatz 4 MWSTG bleibt vorbehalten. |
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Der fiktive Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen: |
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a. wenn beim Erwerb des Gebrauchtgegenstands das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG zur Anwendung kam; |
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b. wenn die steuerpflichtige Person den Gebrauchtgegenstand eingeführt hat; |
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c. wenn Gegenstände nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG erworben werden, mit Ausnahme von Gegenständen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 24 MWSTG; |
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d. wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand im Inland von einer Person bezogen hat, die den Gegenstand steuerbefreit eingeführt hat; |
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e. in der Höhe der ausgerichteten Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung, die den tatsächlichen Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. |
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Liefert die steuerpflichtige Person den Gegenstand an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Ausland, so muss sie den fiktiven Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode rückgängig machen, in der die Lieferung erfolgt. |