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Die ESTV legt namentlich Pauschalen fest für: |
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a. Tätigkeiten von Banken; |
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b. die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften; |
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c. Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen; |
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d. die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren; |
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e. die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird; |
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f. Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs. |