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Mehrwertsteuerverordnung
2. Titel

Inlandsteuer

6. Kapitel

Ermittlung und Entstehung der Steuerforderung

1. Abschnitt

Geschäftsabschluss

(Art. 34 Abs. 3 MWSTG)


Art. 761

1 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss erstellt werden.
2 Eine Änderung des Abschlussdatums ist der ESTV vorgängig mitzuteilen.


1 Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

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