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Mehrwertsteuerverordnung
3. Titel

Bezugsteuer


Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen


Art. 109

(Art. 45 MWSTG)
1 Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen oder nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, unterliegen nicht der Bezugsteuer.
2 Nicht der Bezugsteuer, sondern der Inlandsteuer unterliegt die Lieferung von Elektrizität und Erdgas in Leitungen nach Artikel 7 Absatz 2 MWSTG an Personen, die nicht nach Artikel 10 MWSTG steuerpflichtig sind.

Beendigung des Gebrauchs oder der Nutzung mit anschliessender Lieferung des Gegenstands im Inland


Art. 110

(Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG)
Wird ein zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassener Gegenstand, der in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde, nach Beendigung dieses Gebrauchs oder dieser Nutzung nicht unmittelbar nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 des Zollgesetzes vom 18. März 20051, ZG) veranlagt, sondern an eine Drittperson im Inland geliefert, so muss diese die Bezugsteuer entrichten.

Datenträger ohne Marktwert


Art. 111

(Art. 45 Abs. 1 Bst b und 52 Abs. 2 MWSTG)
1 Als Datenträger ohne Marktwert gilt, unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspeicherung, jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird:
a. nicht gegen Entrichtung eines im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Entgelts erworben werden kann; und
b. nicht gegen Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr vertragsmässig genutzt werden kann.
2 Der Datenträger kann namentlich Computerprogramme und -dateien, deren Updates und Upgrades sowie Ton- und Bilddaten enthalten.
3 Massgebend für die Beurteilung, ob ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt, ist der Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und den damit verbundenen Rechten ohne Berücksichtigung des zur Einfuhr führenden Rechtsgeschäfts.
4 Den Datenträgern ohne Marktwert sind namentlich die folgenden Gegenstände gleichgestellt, sofern der Gegenstand dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben oder überlassen wird:
a. Pläne, Zeichnungen und Illustrationen namentlich von Architekten und Architektinnen, Ingenieuren und Ingenieurinnen, Grafikern und Grafikerinnen sowie Designern und Designerinnen;
b. Rechtsschriften von Anwälten und Anwältinnen, Gutachten von Sachverständigen, Übersetzungen, Forschungs- und Versuchsergebnisse sowie Ergebnisse aus Analysen, Bewertungen und Ähnlichem;
c. verbriefte Rechte und immaterielle Werte.


1 SR 631.0

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