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Wird bei der Einfuhr die Veranlagung nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG verlangt, so muss im Zeitpunkt der Zollanmeldung eine Kostenkalkulation eingereicht werden. |
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Aus der Kostenkalkulation müssen ersichtlich sein: |
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a. die Selbstkosten der einzelnen Leistungen; |
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b. das Gesamtentgelt. |
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Kostenbestandteile, die den einzelnen Leistungen nicht vollständig zugeordnet werden können, wie Gemeinkosten, Gewinn oder Beförderungskosten, sind wertanteilig auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. |
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Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann im Einzelfall zur Überprüfung der Kalkulation weitere Unterlagen einfordern. |
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Von der Einfuhrsteuer sind befreit: |
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a. Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 20061 (ZV) zollfrei sind; |
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b. Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind; |
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c. Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind; |
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d. Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind; |
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e. Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind; |
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f. Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind; |
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g. Münz- und Feingold nach Artikel 44. |
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SR 631.01 |