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Die Meldung einer nachträglichen Anpassung der Entgelte muss folgende Informationen enthalten: |
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a. Anfangs- und Enddatum der Periode, für welche die Entgelte nachträglich angepasst werden; |
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b. die in dieser Periode berechneten Entgelte; |
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c. das Total der Entgeltsanpassungen; |
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d. die Aufteilung der Entgeltsanpassung auf die verschiedenen Steuersätze. |
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Für die Ermittlung der Entgeltsanpassung herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der Periode in Schweizerfranken umzurechnen. |
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Die EZV kann im Einzelfall zur Bestimmung der Einfuhrsteuerschuld weitere Unterlagen einfordern. |
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SR 631.0 |