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Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person: |
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a. die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet; |
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b. im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände importiert und exportiert; |
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c. über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle führt; |
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d. in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der ESTV regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 50 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die EZV herrühren; und |
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e. Gewähr bietet für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens. |
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Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden. |