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Mehrwertsteuerverordnung
5. Titel

Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer

1. Kapitel

Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person

1. Abschnitt

Elektronische Daten und Informationen


Grundsatz


Art. 122

(Art. 70 Abs. 4 MWSTG)
1 Elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und Informationen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuer-bezug relevant sind, haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Nachweis des Ursprungs;
b. Nachweis der Integrität;
c. Nichtabstreitbarkeit des Versands.
2 Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Übermittlung oder Aufbewahrung der genannten Daten und Informationen in einer besonderen Form vorschreiben, bleiben vorbehalten.

Verfügbarkeit und Wiedergabe


Art. 123

(Art. 70 Abs. 1 und 4 MWSTG)
Die Verfügbarkeit von für die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevanten elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrten Daten und Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20021. Die steuerpflichtige Person muss sicherstellen, dass diese Daten und Informationen während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit verständlich lesbar gemacht werden können. Sie muss die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

Elektronischer Behördenverkehr


Art. 124

(Art. 70 Abs. 4 MWSTG)
1 Belege können der ESTV elektronisch übermittelt werden, sofern die ESTV deren elektronische Übermittlung ausdrücklich für zulässig erklärt hat.
2 Elektronische Daten und Informationen, die Artikel 74 MWSTG unterliegen, sind im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze verschlüsselt zu übermitteln.
3 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Oktober 20072 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.

Ausführungsbestimmungen


Art. 125

(Art. 70 Abs. 4 MWSTG)
Das EFD erlässt Bestimmungen technischer, organisatorischer und verfahrenstechnischer Natur, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Kontrolle elektronisch oder in vergleichbarer Weise erzeugter, übermittelter und aufbewahrter Daten und Informationen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts angemessen zu gewährleisten.


1 SR 221.431
2 SR 172.021.2

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