| 1 |
Bei der effektiven Abrechnungsmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten: |
|
a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für: |
|
1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen, |
|
2. Leistungen, die nach Artikel 22 MWSTG freiwillig versteuert werden (Option), |
|
3. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, |
|
4. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG1, die nach Artikel 143 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind, |
|
5. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde, |
|
6. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind; |
|
b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind; |
|
c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden: |
|
1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt, |
|
2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG, |
|
3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d-l MWSTG; |
|
d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen; |
|
e. das Total aller abziehbaren Vorsteuern, vor den Korrekturen und Kürzungen nach Buchstabe f, aufgeteilt in: |
|
1. Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand, |
|
2. Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand, |
|
3. Einlageentsteuerung; |
|
f. die Beträge, um die der Vorsteuerabzug korrigiert oder gekürzt werden muss infolge: |
|
1. gemischter Verwendung nach Artikel 30 MWSTG, |
|
2. Eigenverbrauchs nach Artikel 31 MWSTG, |
|
3. Erhalts von Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG; |
|
g. das Total der im Verlagerungsverfahren abgerechneten Einfuhrsteuer. |
| 2 |
Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen. |
| 1 |
Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten: |
|
a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für: |
|
1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen, |
|
2. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, |
|
3. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG2, die nach Artikel 143 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind, |
|
4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde, |
|
5. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind; |
|
b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind; |
|
c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden: |
|
1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt, |
|
2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG, |
|
3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d-l MWSTG; |
|
d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen; |
|
e. Steueranrechnungen aus der Anwendung eines von der ESTV zur Verfügung gestellten besonderen Verfahrens nach Artikel 90 Absätze 1 und 2; |
|
f. Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände nach Artikel 93, die nicht mehr im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit oder neu für eine nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet werden. |
| 2 |
Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen. |
| 1 |
Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: |
|
a. eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
|
b. die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
|
c. den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
|
d. eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
|
e. bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
|
f. bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
| 2 |
Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
|
a. der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
|
b. die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
|
c. die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
|
d. die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
|
e. die Vorauszahlungen; |
|
f. die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
|
g. die geldwerten Leistungen; |
|
h. die Erlösminderungen; |
|
i. die Debitorenverluste; und |
|
j. die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
| 3 |
Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
| 4 |
Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |