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Mehrwertsteuerverordnung
5. Titel

Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer

3. Kapitel

Rechte und Pflichten der Behörden

1. Abschnitt

Automatisierte Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten


Zweck der Datenbearbeitung und Art der Daten


Art. 131

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
Die ESTV darf für die nachstehend aufgeführten Aufgaben die folgenden Daten und Informationen bearbeiten:
a. Feststellung der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten: Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt, Bankverbindung, erforderliche Angaben für den rechtlichen Vertreter oder die rechtliche Vertreterin;
b. Feststellung der steuerbaren Leistungen sowie Erhebung und Überprüfung der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern: Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen sowie betriebswirtschaftliche Zahlen;
c. Überprüfung der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistungen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern: Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen;
d. Überprüfung der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder freiwillig versteuert werden (Option): Daten und Informationen aus Geschäftspapieren und Belegen sowie aus Nachweisen über den Ort der Leistungserbringung;
e. Durchführung der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Import- und Exportbelegen: Daten aus Datenbeständen der EZV;
f. Sicherstellung des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen: Daten und Informationen über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren, über die Dauer und den Umfang von Forderungszessionen und über die Höhe steuerbarer zedierter Forderungen, über Vermögensverhältnisse wie Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere, Liegenschaften und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften;
g. Verhängung und Vollstreckung von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen: Daten und Informationen über die in Administrativ- und Strafverfahren festgestellten Widerhandlungen sowie über die Strafzumessungsgründe, wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
h. Führung der für die Steuererhebung nötigen Statistiken: Daten und Informationen über betriebswirtschaftliche Zahlen;
i. branchen- und regionenbezogene Risikoanalysen: vorhandene Steuerdaten.

Bearbeitung der Daten und Informationen


Art. 132

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
1 Die Bearbeitung von Daten erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausschliesslich durch Mitarbeitende der ESTV oder durch von der ESTV kontrolliertes Fachpersonal.
2 Die ESTV kann Daten und Informationen, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder vergleichbarer Weise erstellen und aufbewahren, sofern sie jederzeit lesbar gemacht und nicht abgeändert werden können.
3 Besondere gesetzliche Regelungen, welche die Einreichung oder Aufbewahrung von Daten und Informationen in einer besonderen Form verlangen, bleiben vorbehalten.

Organisation und Betrieb


Art. 133

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
1 Die elektronischen Informationssysteme der ESTV werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation oder von anderen Anbietern im Auftrag der ESTV betrieben.
2 Das EFD kann die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme der ESTV näher regeln.

Datensicherheit


Art. 134

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
1 Die Daten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Datenträger sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.
2 Die Datensicherheit richtet sich nach der Verordnung vom 14. Juni 19931 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und dem 1. Kapitel, 3. Abschnitt der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20032 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.
3 Die ESTV trifft in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Daten.

Datenschutzberatung


Art. 135

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
1 Die ESTV bezeichnet eine für die Datenschutz- und Datensicherheitsberatung verantwortliche Person.
2 Diese überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und sorgt insbesondere für eine regelmässige Überprüfung der Richtigkeit und Sicherheit der Daten.
3 Sie sorgt ausserdem dafür, dass regelmässige Kontrollen betreffend die Richtigkeit und die vollständige Übertragung der erhobenen Daten auf Datenträger stattfindet.

Statistik


Art. 136

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
1 Die ESTV erstellt und führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2 Sie kann den Behörden des Bundes und der Kantone sowie weiteren interessierten Personen Daten zu statistischen Zwecken abgeben, sofern diese anonymisiert sind und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben. Artikel 10 Absätze 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 bleibt vorbehalten.
3 Nicht anonymisierte Daten dürfen für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung verwendet werden.

Auswertung des Intranet- und Internetangebots der ESTV


Art. 137

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
1 Zur Auswertung ihres Intranet- und Internetangebots kann die ESTV die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfiles).
2 Die Daten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu löschen oder zu anonymisieren.

Aufbewahrungsdauer, Löschung und Archivierung der Daten


Art. 138

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
1 Die ESTV löscht die Daten und Informationen spätestens nach Ablauf der in Artikel 70 Absätze 2 und 3 MWSTG beziehungsweise der in Artikel 105 MWSTG festgesetzten Fristen. Ausgenommen sind Daten, die für die Erhebung der Mehrwertsteuer immer wieder benötigt werden.
2 Vor der Löschung werden die Daten dem Bundesarchiv nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19984 zur Archivierung angeboten. Das Steuergeheimnis bleibt vorbehalten.

Bekanntgabe von Daten durch ein Abrufverfahren


Art. 139

(Art. 76 Abs. 3 MWSTG)
Die ESTV macht den in der EZV mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten nach Artikel 131 in einem Abrufverfahren zugänglich, sofern diese Daten für die korrekte und vollständige Veranlagung der Einfuhrsteuer erforderlich sind.


1 SR 235.11
2 SR 172.010.58
3 SR 431.01
4 SR 152.1

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